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Homeoffice und Recht: Was sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer?

Homeoffice gewinnt seit der Corona-Krise und durch den digitalen Wandel immer mehr an Bedeutung wodurch eine Veränderung in der Arbeitswelt zu erkennen ist.

Homeoffice gewinnt seit der Corona-Krise und durch den digitalen Wandel immer mehr an Bedeutung wodurch eine Veränderung in der Arbeitswelt zu erkennen ist. Es ist möglich mit Hilfe von Laptops, Tablets, Smartphones und Internettelefonie von nahezu überall zu arbeiten. Durch die Arbeit von zuhause aus, werden Beschäftigten lange Pendelzeiten erspart, was zur Erhaltung der Gesundheit von Beschäftigten beiträgt. Pendeln wird insbesondere bei Fernpendelnden bzw. langen Pendeldistanzen als belastend erlebt und geht mit einer schlechteren Gesundheit einher. Außerdem können Büroflächen eingespart werden, was einen Vorteil für den Arbeitgeber darstellt. Das Arbeiten von zuhause kann jedoch auch Nachteile mit sich bringen, wie unregelmäßige Arbeitszeiten, körperliche Beschwerden durch langes Sitzen oder soziale Isolation. Darüber hinaus erfordert das Homeoffice ein hohes Maß an Selbstmanagement. Umso wichtiger ist es, auch im Homeoffice eine ausgewogene Balance zwischen Beruf und Privatleben zu wahren, damit sich die Arbeit von zu Hause positiv auf die Gesundheit auswirken kann. Diskutiert wird in der Politik der Begriff „Arbeiten 4.0“, welcher die räumliche und zeitliche Eingrenzung von Arbeit definiert. Sowohl bei der Arbeit vor Ort als auch bei der Einführung von Homeoffice sind bestimmte Regeln zu beachten. Insbesondere sind arbeits-, arbeitsschutzrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben von Bedeutung.

Begriff und Erscheinungsformen des Homeoffice

Schwierigkeiten bereitet häufig die Abgrenzung zwischen Homeoffice, Mobiler Arbeit, Telearbeit und Heimarbeit.  Häufig wird im Sprachgebrauch nicht zwischen den Begriffen differenziert. Dennoch gestalten sich die arbeitsschutzrechtlichen Erwägungen unterschiedlich.  Bisher gibt es keine gesetzliche Definition des Begriffs „Homeoffice“, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man das gelegentliche oder ständige Arbeiten von zu Hause aus. Sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages in freier Mitarbeit oder Heimarbeit kann die Tätigkeit im Homeoffice erfolgen.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice

In Deutschland gibt es bisher kein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) arbeitet an einem Gesetzentwurf, der das Recht auf Homeoffice vorsehen soll. Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer von zuhause arbeiten darf, liegt beim Arbeitgeber. Tarifverträge oder entsprechende Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag regelt dies in manchen Fällen.

Anordnung von Homeoffice

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten, im Homeoffice zu arbeiten. Ebenso ist eine einseitige Einführung von Homeoffice nicht möglich, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Arbeitnehmer können nur dann ohne vorherige Vereinbarung dazu verpflichtet werden, von zu Hause auszuarbeiten, wenn ein absoluter Notfall vorliegt und sonst ein unverhältnismäßiger Schaden droht. Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers kann nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden, da eine grundsätzlich geschützte Unversehrtheit der Wohnung gilt.

Regelungsgegenstände einer Homeoffice-Vereinbarung

Es ist sinnvoll einen Zusatz bezüglich Homeoffice zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem auch weitere Details geregelt werden können. Die Homeoffice-Vereinbarung muss Regelungen über den Arbeitsort, Art der zu leistende Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsmittel treffen.

Arbeitsort

Der Arbeitsort muss festgelegt werden, wenn keine physische Betriebsstätte vorhanden ist oder am Standort des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung über den Arbeitsort, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts den Arbeitnehmer an verschiedenen Orten einsetzen.

Arbeitszeit

Auch Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit müssen für die Tätigkeit im Homeoffice eingehalten werden. Es sollte ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung eingeführt werden und Verweise auf die Einhaltung der Vorschriften erfolgen. Außerdem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu verpflichten, den Umfang und die Lage der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Kosten der Arbeitsmittel

Ohne abweichende vertragliche Vereinbarung trägt in der Regel, der Arbeitgeber die Kosten für die Einrichtung des Homeoffice, z.B. Anschaffung der Büroeinrichtung, Anschaffung und Wartung der Kommunikationseinrichtungen, Beleuchtung, Heizung, dienstlicher Anteil der Raummiete. Dem Arbeitnehmer steht ein Aufwendungsersatz zu.


Die Nutzung von Arbeitsmitteln für den privaten Zweck sollte ausgeschlossen werden. Auch der Einsatz privater Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung, bekannt als BYOD (Bring Your Own Device), bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz.

Zutrittsrecht

Eine Regelung zum Zutrittsrecht des Arbeitgebers für das Betreten der Wohnung des Arbeitnehmers ist erforderlich, da dies nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist. Verweigert der Arbeitnehmer den Zutritt ohne sachlichen Grund, kann der Arbeitgeber unter Umständen berechtigt sein, die Tätigkeit im Homeoffice durch einen Widerruf oder eine Änderungskündigung zu beenden.

Datenschutz

Bei einer Tätigkeit im Homeoffice müssen die Bestimmungen des Datenschutzrechtes beachtet werden. Als Verantwortlicher i.S.d. Art 4 Nr.7 DSGVO hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass alle personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Der Zugriff auf Daten im System durch unbefugte Dritte muss durch den Arbeitgeber anhand geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen verhindert werden. Die Anforderungen für die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten im Homeoffice können als Ergänzung zum Arbeitsvertrag oder gegebenenfalls in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festgelegt werden. Zum Schutz betrieblicher Daten ist es ratsam, eine Klausel zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Arbeitsschutz

Im Homeoffice gelten dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie am Arbeitsplatz im Unternehmen. Der Arbeitgeber ist somit für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich. § 618 BGB enthält eine allgemeine Regelung zur Verpflichtung des Arbeitgebers, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die genaue Ausgestaltung dieser Schutzpflicht wird insbesondere durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt.

Zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Arbeitnehmer ist gemäß § 15 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, am häuslichen Arbeitsplatz entsprechend den Weisungen des Arbeitgebers für seine eigene Sicherheit und Gesundheit zu sorgen und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel gemäß § 15 Abs. 2 ArbSchG ordnungsgemäß zu nutzen.

Versicherungsschutz

Vereinfacht lässt sich sagen: Steht der Unfall in direktem Zusammenhang mit der Arbeit, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsbereich und privatem Bereich ist jedoch oft schwierig. Beispielsweise wird ein Unfall, bei dem sich ein Beschäftigter auf dem Weg zum Drucker im heimischen Arbeitszimmer das Bein bricht, rechtlich anders bewertet als ein Unfall auf dem Weg zum Kühlschrank in einem anderen Stockwerk. Eine verbindliche rechtliche Einschätzung hängt jedoch immer von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Das Gleiche gilt für Gesundheitsgefährdungen, die zu einer Berufskrankheit führen könnten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Homeoffice

Bereitstellung und Überprüfung der Geräte und Ausstattung

Wenn Beschäftigte im Homeoffice tätig sind, ist der/die Arbeitgeber*in gemäß § 2 der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, eine angemessene Ausstattung bereitzustellen, die der im Büro entspricht. Dazu gehören neben dem Mobiliar wie Schreibtisch und ergonomischem Bürostuhl auch alle erforderlichen Arbeitsmittel, einschließlich der Kommunikationstechnik wie Notebook, PC, Hardware und Software, externer Monitor oder externe Tastatur.

Durch eine Begehung bzw. Besichtigung kann einmalig festgestellt werden, ob die Einrichtung gesundheits- und sicherheitsgereicht sind.

Fazit

Das Homeoffice hat sich als flexibles Arbeitsmodell etabliert, das sowohl Vorteile wie Zeiteinsparungen und erhöhte Flexibilität als auch Herausforderungen wie mangelnde Abgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben mit sich bringt. Für eine erfolgreiche Umsetzung sind klare Regelungen, gesundheitliche Unterstützung und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards entscheidend. Die Arbeitsmedizin kann hierbei eine wichtige Rolle spielen, indem sie auf ergonomische und gesundheitliche Aspekte auch im häuslichen Arbeitsumfeld achtet.

Quellen

https://www.ihk.de/pfalz/recht/arbeitsrecht/spezielle-beschaeftigungsverhaeltnisse/homeoffice-4921780

https://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/arbeits-und-gesundheitsschutz-im-homeoffice/#Anker-6

Veröffentlichungsdatum
November 11, 2024
Lesedauer
6 Minuten
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